Allgemeine Vertragsbedingungen

Für prüffähige Planungsleistungen der Metal Envelope Engineering GmbH | Stand: Januar 2019

§ 1 Art der Leistung
1. Die Auftragserteilung der MEE erfolgt als Dienstleistungsvertrag.
2. Als Vertragsbestandteile gelten 

  • der abgeschlossene Dienstleistungsvertrag
  • die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
  • das Angebot die Auftragnehmers
  • im Übrigen die Bestimmungen des BGB

 

§ 2 Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den allgemein gültigen DIN/EN-Normen, den bauaufsichtlichen Zulassungen der geplanten Produkte, den sonst einschlägigen Regelwerken, öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Ändern sich während der Projektbearbeitung die vorgenannten Regelwerke bzw. Regeln, ist für etwaige Mehraufwendungen des Auftragnehmers eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. 

2. Der Auftragnehmer hat seine Leistung mit dem Auftraggeber und den vom Auftraggeber benannten, anderen fachlich an der Planung Beteiligten abzustimmen.

3. Der Auftragnehmer hat seiner Leistung die schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen. Hat er Bedenken gegen eine solche Anordnung, weil er sie für falsch, nicht sachdienlich oder unzweckmäßig hält, wird er dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend zu machen. Besteht der Auftraggeber trotz begründeter Bedenken schriftlich auf der Ausführung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem nachzukommen, es sei denn, er verstieße damit gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorgaben. Der Auftragnehmer ist dann von der Haftung für solche Mängel befreit, die sich aus der Anordnung des Auftraggebers ergeben.

4. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schriftlich über alle für die Durchführung der vereinbarten Leistung wesentlichen Umstände unterrichten. Das gilt insbesondere über solche Umstände, aus denen sich eine Steigerung der Kosten oder eine Verzögerung des Vorhabens ergeben kann.

 

§ 3 Nachunternehmereinsatz
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen, einzelne der beauftragten Leistungen durch Nachunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber keine Auskunftspflicht über die Vergabe von Nachunternehmerleistungen.

2. Die Leistungserbringung durch Nachunternehmer kann der Auftraggeber nur ausschließen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat, dass alle Leistungen vom Nachunternehmer selbst auszuüben sind.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags zu unterstützen, insbesondere gestellte Fragen in angemessener Frist zu beantworten, Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen und erforderliche, von ihm zu stellende Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass die vereinbarten Termine eingehalten werden können. 

2. Der Auftraggeber benennt eine vertretungsberechtigte Person, die für die Entscheidungen des Auftraggebers und für die Entgegennahme von Mitteilungen und Erklärungen des Auftragnehmers zuständig ist.

3. Änderungen am Projekt unabhängig davon aus welchem Grunde diese notwendig wurden und von wem diese gegenüber dem Auftraggeber bekundet wurden, hat der Auftraggeber unverzüglich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Derartige Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber haftet für die Konsequenzen nicht rechtzeitigen Zugangs.

4. Die vom Nachunternehmer vorgelegten Planungsleistungen, statischen und bauphysikalischen Berechnungen sind vom Auftraggeber, oder durch von ihm beauftragte, zur Prüfung berechtigte Nachunternehmer zu prüfen. Die Leistungen der MEE stellen insofern keine finale Ausführungsplanung dar.

 

§ 5 Vertretung des Auftraggebers
1. Soweit es seine Aufgaben erfordern – und nach ausdrücklicher Weisung durch den Auftraggeber - ist der Auftragnehmer berechtigt, ihn in Besprechungen mit anderen am Projekt beteiligten Unternehmen zu vertreten.

2. Findet eine derartige Vertretung statt, wird der Auftragnehmer eine entsprechende Dokumentation anfertigen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorlegen.

3. Zur Eingehung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen, die mit Kosten für den Auftraggeber verbunden sind – insbesondere der Abschluss, die Ergänzung und die Änderung von Verträgen oder Ausführungsplanungen –, ist der Auftragnehmer nicht ermächtigt, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug und eine Entscheidung des Auftraggebers kann nicht rechtzeitig herbeigeführt werden. 

 

§ 6 Planungsänderungen
Sind Leistungsphasen insgesamt oder einzelne Grundleistungen oder wesentliche Teile davon, aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, nachträglich teilweise oder ganz neu zu erbringen, zu bearbeiten oder sonst zu ändern, handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die nicht mit dem vereinbarten Honorar abgegolten sind. Der Auftragnehmer wird, vor Ausführung derartiger Änderungen, über den notwendigen Umfang solcher Änderungen entsprechende Nachtragsangebote an den Auftraggeber stellen.

 

§ 7 Unterlagen
Nach Beendigung der Leistungen des Auftragnehmers und nach deren vollständiger Honorierung kann der Auftraggeber verlangen, dass ihm die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen ausgehändigt werden. Soweit die Unterlagen nicht herausverlangt werden, hat der Auftragnehmer sie bis zu 5 Jahre nach Abschluss der Leistungen auf eigene Kosten aufzubewahren. 

 

§ 8 Urheberrecht im Falle von Unterstützung in der Gestaltung von Gebäuden
1. Für den Fall, dass der Auftragnehmer mit der Unterstützung der architektonischen Gebäudegestaltung beauftragt wurde, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche Recht, das vertragsgegenständliche Objekt nach der Planung zu realisieren bzw. realisieren zu lassen und die vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Renderings und ähnliche bildhafte Darstellungen frei zu verwenden. 

2. Die Übertragung des Nutzungsrechts nach Absatz 1 ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. 

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragsobjekt in Abstimmung mit dem Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrages zu betreten, fotografische Aufnahmen anzufertigen und diese für werbliche Zwecke zu verwenden, sofern und soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.

 

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aus diesem Vertrag zulässig.

 

§ 10 Mängelhaftung, Abnahme
1. Die Haftung für Mängel richtet sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Dienstleistungsverträge, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

2. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Haftung für Mängel seiner Leistung befreit, als diese auf schriftlichen Anordnungen des Auftraggebers beruhen und der Auftragnehmer dagegen Bedenken geltend gemacht hat (§ 2 Absatz 3 dieses Vertrags).

3. Nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Mängeln an dem Bauwerk in Anspruch, kann der Auftragnehmer verlangen, dass zunächst ihm die Schadensbeseitigung übertragen wird. Der Auftraggeber kann dies nur dann ablehnen, wenn dies für ihn im Einzelfall unzumutbar ist. 

4. Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den auch ein Dritter zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber verlangen, dass sich dieser außergerichtlich zunächst ernsthaft bei dem Dritten um die Durchsetzung seiner Mängelansprüche bemüht. 

 

§ 11 Vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform. 

2. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, hat er nur Anspruch auf Vergütung der bis dahin nachweisbar erbrachten Leistungen einschließlich der dafür entstandenen Nebenkosten.

3. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, hat er Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

4. Die ersparten Aufwendungen sind gegenzurechnen. Den Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die ersparten Aufwendungen geringer oder höher ausgefallen sind. 

5. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend auch für den Fall, dass der Vertrag von den Parteien einvernehmlich aufgehoben wird.

6. Die §§ 7 und 8 bleiben bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages unberührt.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist für die Leistungen ist der Ort des Auftragnehmers. 

2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Gerichtsstand ist Heilbronn.

 

§ 13 Geltung der Geschäftsbedingungen
Der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass der Auftragnehmer – auch in Kenntnis dieser Bedingungen – ohne weiteren Vorbehalt seine Leistung erbringt oder Zahlungen entgegennimmt.